Altersgrenze in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag
Zahlreiche Formulararbeitsverträge enthalten Regelungen ähnlich der folgenden:
„Das Anstellungsverhältnis endet mit Vollendung des 65. Lebensjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in einem Urteil vom 09.12.2015 (7 AZR 68/14) mit der Frage zu befassen, ob derartige Altersgrenzenregelungen zulässig sind und wie diese mit der rentenrechtlichen Anhebung des Regelrentenalters in Einklang zu bringen sind.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens bezog seit dem 01. Dezember 2012 eine Regelaltersrente und wollte durch die Klage festgestellt wissen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 30.11.2012 geendet hat.
Ebenso wie die Vorinstanzen wies das Bundesarbeitsgericht die Klage des Arbeitnehmers ab. Die Auslegung der Vereinbarung richte sich nach den für allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln. Sie sei als eine auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze für den Bezug einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogenen Befristungsabrede zu verstehen. Die Formulierung verstößt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht gegen die §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Regelung sei weder überraschend, noch intransparent. Zudem benachteilige sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen und verstoße auch nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Zudem werde der Arbeitnehmer durch die Befristung nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sei ebenfalls nicht feststellbar.
Damit war die grundsätzliche Wirksamkeit der Altersgrenzenregelung festgestellt.
Weiter führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass derartige Regelungen infolge der Erhö-hung des Eintrittsalters in die gesetzliche Regelaltersrente auszulegen sei. Nach Sinn und Zweck der Regelung führe diese regelmäßig zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende des Monats, in dem der Arbeitnehmer Regelaltersrente beziehen kann. „Ein verständiger Arbeitnehmer muss daher die Formulierung „Vollendung des 65. Lebensjahres“ als Anknüpfung an den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze verstehen“ (so das Bundesarbeitsgericht unter Rz. 16 seines Urteils).
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts schafft in erfreulicher Weise Klarheit in Bezug auf arbeitsvertragliche Altersgrenzenregelungen.
Sie halten in der oben dargestellten Formulierung einer gerichtliche Überprüfung Stand.
Quelle: Arbeitgeber Verband Oldenburg e.V., Dr. Tech, stellv. Hauptgeschäftsführer/He