Einsicht in die Personalakten unter Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes?

Kommt es im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu gewissen Verstimmungen oder zu Veränderungen wie z. B. zu einem Betriebsübergang, so begehrt der Mitarbeiter oftmals Einsicht in seine Personalakte. Der Arbeitnehmer hat gemäß § 83 Abs. 1 BetrVG das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen; nach § 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG kann er hierzu ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen.

In der Praxis besteht ein Arbeitnehmer oftmals darauf, entweder eine weitere oder eine andere Person als ein Mitglied des Betriebsrates hierbei hinzuzuziehen. Das Bundesarbeitsgericht hat am 12.07.2016 ein Urteil (9 AZR 791/14) getroffen, in dessen Sachverhalt der Arbeitnehmer bei der Einsicht in die Personalakte einen Rechtsanwalt hinzuziehen wollte. Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichtes hat hierzu entschieden, dass die vorgenannte Regelung aus dem Betriebsverfassungsgesetz keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsichtnahme und Hinzuziehung eines Rechtsanwalts begründet.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes folgt ein solcher Anspruch jedenfalls dann weder aus der Rücksichtspflicht des Arbeitgebers gemäß § 241 Abs. 2 BGB, noch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 des GG, wenn der Arbeitgeber dem Beschäftigten erlaubt, für sich Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen.

Der Arbeitnehmer war nach einem Betriebsübergang bei dem beklagten Unternehmen als Lagerist beschäftigt. Der bisherige Arbeitgeber hatte ihm eine Ermahnung erteilt und seinen Antrag, unter Hinzuziehung eines Anwaltes Einsicht in seine Personalakten zu nehmen, unter Hinweis auf das Hausrecht abgelehnt. Allerdings hatte der Arbeitgeber dem Beschäftigten gestattet, Kopien von Schriftstücken aus seinen Personalakten zu fertigen.

Sowohl das Arbeitsgericht wie auch das Landesarbeitsgericht hatte die Klage bzw. die Berufung des Arbeitnehmers zurückgewiesen. Die Revision des Beschäftigten hatte vor dem 9. Senat des Bundesarbeitsgerichtes keinen Erfolg. In den Entscheidungsgründen verweist dieses Urteil auf den Umstand, dass der bisherige Arbeitgeber dem Beschäftigten gestattet hatte, für sich Kopien aus seiner Personalakte anzufertigen. Insoweit habe der Kläger damit ausreichend Gelegenheit gehabt, anhand der gefertigten Kopien den Inhalt seiner Personalakte mit seinem Rechtsanwalt zu erörtern. Die Regelung in dem Betriebsverfassungsgesetz sei abschließend und lasse für eine weitergehende Interpretation keinen Spielraum.

Quelle: Arbeitgeber Verband Oldenburg e.V., Brenneke, Geschäftsführer, Dä/21.10.2016